
Ratgeber
Das Pfand auf die Tasse ist keine Kaufoption, sondern eine Rückgabesicherung. Was Glühwein rechtlich sein darf, was Punsch und Feuerzangenbowle davon unterscheidet und wie man an vollen Ständen schneller drankommt.
Beim Kauf eines Glühweins wird neben dem Getränkepreis ein Pfand für den Becher oder die Tasse fällig. Gibt man das Gefäß an einem Ausschank- oder eigens eingerichteten Rückgabestand zurück, wird das Pfand erstattet. Rechtlich ist das Pfand nach übereinstimmender Einschätzung mehrerer Verbraucherportale keine Kaufoption, sondern reine Rückgabesicherung: Die Tasse bleibt Eigentum des Standbetreibers, verkauft wird nur der Inhalt.
Wer die Tasse trotzdem behält, ohne dafür bezahlt zu haben, begeht damit rechtlich betrachtet einen Diebstahl beziehungsweise eine Unterschlagung. Verfolgt wird das in der Praxis so gut wie nie, weil es sich um geringwertige Sachen handelt und eine Strafverfolgung einen Strafantrag des Betreibers voraussetzt. Standbetreiber kalkulieren einen jährlichen Schwund ein und bestellen entsprechend Nachschub. Klarheit gibt es dort, wo ein Stand das Behalten ausdrücklich erlaubt oder die Tasse gegen Aufpreis zum Mitnehmen anbietet – im Zweifel hilft nur die Nachfrage an der Theke oder ein Blick auf einen Aushang.
Viele größere Märkte ändern das Tassenmotiv jedes Jahr, oft mit Marktnamen und Jahreszahl bedruckt. Wer eine Tasse ausdrücklich käuflich erwirbt statt sie nur zu leihen, sammelt damit im Grunde ein kleines Jahrgangsobjekt: Ältere Motive tauchen regelmäßig auf Sammler- und Auktionsplattformen wieder auf. Für Standbetreiber ist das durchaus gewollt, weil ein eigenes, wiedererkennbares Design zur Standwerbung wird.
Gewürzter, erwärmter Wein ist deutlich älter als der Weihnachtsmarkt selbst. Das älteste bekannte Rezept steht im römischen Kochbuch, das Apicius zugeschrieben wird: das „Conditum Paradoxum", ein mit Honig, Zimt, Lorbeer und Sternanis gewürzter Wein. Im Mittelalter und in der Renaissance folgten Hypocras, ein gewürzter Rotwein, der in weiten Teilen Europas verbreitet war, und das in Frankreich beliebte, leichter gewürzte Claret.
Das erste überlieferte deutsche Glühweinrezept mit genauen Mengenangaben zu Zimt, Ingwer, Anis, Granatapfel, Muskat, Kardamom und Safran stammt laut Deutschem Weininstitut vom 11. Dezember 1834, aufgezeichnet von August Raugraf von Wackerbarth. Als Fertiggetränk in Flaschen kam Glühwein deutlich später in den Handel: 1956 füllte Rudolf Kunzmann erstmals Glühwein industriell ab – zunächst gesetzlich verboten, bis das Getränk Ende der 1950er Jahre legalisiert wurde.
Die vier Getränke werden häufig durcheinandergeworfen, unterscheiden sich aber klar in Basis und Zusammensetzung:
Glühwein fällt unter das EU-Recht für aromatisierte Weinerzeugnisse. Danach darf er ausschließlich aus Rot- oder Weißwein hergestellt werden, muss hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt sein und muss zwischen 7 und 14,5 Volumenprozent Alkohol enthalten. Wasser darf nicht zugesetzt werden, ebenso wenig zusätzlicher Alkohol über den im Wein enthaltenen hinaus. Wird Weißwein statt Rotwein verwendet, muss das gekennzeichnet sein, etwa als „Glühwein aus Weißwein". Getränke auf Basis von Frucht- statt Traubenwein dürfen nicht einfach Glühwein heißen, sondern müssen als Obst- oder Beerenglühwein ausgewiesen werden.
Gesüßt werden darf mit Zucker, Traubenmost, Honig oder Zuckersirup. Die Einhaltung dieser Vorgaben prüfen die Lebensmittelüberwachungsämter der Länder, in Bayern das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, im Rahmen ihrer regelmäßigen Marktkontrollen.
Der Unterschied liegt nicht im Gesetz, sondern in der Herkunft und Verarbeitung. Winzerglühwein wird aus den eigenen Trauben eines Weinguts hergestellt statt aus zugekauftem Fasswein, oft aus Rebsorten, die gezielt für die Erwärmung gezüchtet wurden, etwa Dornfelder, Regent oder Cabernet Dorsa bei Rotwein und Müller-Thurgau oder Rivaner bei Weißwein. Empfohlen wird eine schonende Erwärmung auf nicht mehr als etwa 80 Grad, damit Alkohol und Aromen nicht verkochen. Industriell hergestellter Glühwein greift dagegen häufiger auf preiswertere Grundweine und teils künstliche Würzstoffe zurück, was rechtlich zulässig ist, solange die Kennzeichnung stimmt.
Alkoholfreier Glühwein aus entalkoholisiertem Wein ist inzwischen an vielen größeren Ständen im Angebot, ähnlich wie alkoholfreies Bier auf dem Volksfest. Für Kinder bleibt Kinderpunsch die gebräuchlichere und klarer benannte Alternative. Wer selbst fährt, ist mit einem alkoholfreien Ausschank im selben Becher unauffällig unterwegs, ohne beim geselligen Beisammenstehen aufzufallen.
An den Stoßzeiten, meist Samstagnachmittag und -abend an den Adventswochenenden, stauen sich die Schlangen an den Glühweinständen am stärksten. Ein paar praktische Handgriffe beschleunigen den eigenen Einkauf spürbar:
Grundsätzlich nicht. Das Pfand ist rechtlich nur eine Sicherheit für die Rückgabe, kein Kaufpreis für die Tasse. Wer sie trotzdem mitnimmt, begeht damit formal einen Diebstahl bzw. eine Unterschlagung, auch wenn das in der Praxis so gut wie nie verfolgt wird. Manche Stände erlauben das Behalten ausdrücklich – im Zweifel einfach nachfragen.
Glühwein ist gesetzlich auf eine Basis aus Rot- oder Weißwein festgelegt, ohne Wasserzusatz und ohne zusätzlichen Alkohol, mit 7 bis 14,5 Volumenprozent. Punsch darf zusätzlich Spirituosen oder Fruchtsäfte enthalten und trägt deshalb konsequenterweise einen anderen Namen.
Ja, klassischer Kinderpunsch basiert auf Frucht- statt Traubenwein und enthält keinen Alkohol. Der Begriff „Kinderglühwein“ ist streng genommen irreführend, weil Glühwein per Definition mindestens 7 Volumenprozent Alkohol haben muss.
Er stammt aus den eigenen Trauben eines Weinguts statt aus zugekauftem Fasswein, wird meist aus dafür geeigneten Rebsorten wie Dornfelder oder Regent hergestellt und schonend unter rund 80 Grad erwärmt, um Aromen und Alkohol zu schonen.
Aus gewürztem Rotwein, über dem ein mit hochprozentigem Rum getränkter Zuckerhut angezündet wird und karamellisiert in den Punsch tropft. Durch den zusätzlichen Rum liegt der Alkoholgehalt deutlich über dem von normalem Glühwein.
Nein. Nach dem EU-Recht für aromatisierte Weinerzeugnisse ist ein Wasserzusatz bei Glühwein ausdrücklich verboten, ebenso ein zusätzlicher Alkoholzusatz über den im Ausgangswein enthaltenen hinaus.
Bild oben: Joachim Köhler · CC BY-SA 4.0 · Wikimedia Commons